§ 84 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 84 SGB IV Beleihung von Grundstücken

§ 84 Beleihung von Grundstücken

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.