§ 85 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 85 SGB IV Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen 1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1 a Nummer 2, 2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und 4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden. (2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen. (3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt. (3 a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3 b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3 b) 1Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, 1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend, 2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen, 3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen. 2Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten. (3 c) 1Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. 2Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig. (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung. (5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3 b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.