§ 86 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 86 SGB IV Ausnahmegenehmigung

§ 86 Ausnahmegenehmigung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.