FG Nürnberg - Urteil vom 04.10.2011
2 K 1850/2008
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1b; UStG 1999 § 15a; FGO § 73;

1. Zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; - 2. Zur pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung von Fahrzeugen; - 3. Kein Vorsteuerabzug aus einer Einlage; - 4. Zu den Voraussetzungen einer Verbindung von Klagen;

FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 2 K 1850/2008

DRsp Nr. 2012/7192

1. Zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; - 2. Zur pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung von Fahrzeugen; - 3. Kein Vorsteuerabzug aus einer Einlage; - 4. Zu den Voraussetzungen einer Verbindung von Klagen;

zu 1. Dem Unternehmer obliegt die volle Beweislast für den geltend gemachten Vorsteuerabzug; nur eine Glaubhaftmachung genügt nicht. zu 2. Die Regelung in § 15 Abs. 1b UStG mit Geltung vom 4.3.2000 bis zum 31.12.2002 führt zur pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung von Fahrzeugen und schließt in dieser Zeit eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus. zu 3. Die Regelung der Vorsteuerberichtigung begründet bei der späteren Einlage eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts in das Unternehmen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. zu 4. Die Fragen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen eigenständigen Regelungen im Umsatzsteuerrecht und sind unabhängig von der einkommensteuerlichen Beurteilung zu würdigen.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1b; UStG 1999 § 15a; FGO § 73;

Tatbestand:

Streitig sind die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Anwaltsrechnungen und ein Vorsteuerberichtigungsanspruch wegen der unternehmerischen Verwendung eines Pkw.