FG Hamburg - Urteil vom 26.09.2001
VII 197/98
Normen:
UStDV § 13 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen, 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen VII 197/98

DRsp Nr. 2002/4200

1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen, 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug

1. Nach § 13 Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen regelmäßig den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen. Dabei ist, da es sich um einen buchmäßigen Nachweis handelt, nicht irgendein Abnehmer mit irgendeiner Anschrift aufzuzeichnen, sondern der Name und die Anschrift des tatsächlichen Abnehmers der Ausfuhrlieferung. 2. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass steuerbegünstigende Umstände von demjenigen zu beweisen sind, der sich auf sie beruft, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Normenkette:

UStDV § 13 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

In den Streitjahren handelte der Kläger mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen. Er gibt an, u.a. in größerem Umfang elektronische Datenverarbeitungsanlagen nach Pakistan exportiert zu haben. Als dortigen Abnehmer nennt der Kläger die Firma F in X, Eigentümer A.