FG München - Urteil vom 30.04.2014
3 K 1663/12
Normen:
AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5; UStG § 18 Abs. 3;

Abgabe einer einen Vorsteuerüberhang beinhaltenden Umsatzsteuererklärung kein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ohne Steuerbescheid

FG München, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 1663/12

DRsp Nr. 2015/5842

Abgabe einer einen Vorsteuerüberhang beinhaltenden Umsatzsteuererklärung kein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ohne Steuerbescheid

1. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein den Ablauf der Festsetzungsverjährung hemmender Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO, wenn dieser zu einer Erstattung führen soll. 2. Ist – trotz Abgabe einer Umsatzsteuererklärung – kein Bescheid ergangen, scheidet eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO wegen Beginns der Steuerfahndungsprüfung aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom in ihren jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht – eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt.