Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin betreibt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine EWTO Schule (Europäische Wing Tsun Organisation) und bietet Kursunterricht in der chinesischen Kampfsportart Wing Tsun an. Sie begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) des Umsatzsteuergesetzes - UStG -.
Mit E-Mail vom 23.1.2018 beantragte die Klägerin die umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für die von ihr angebotenen Wing Tsun Kurse für Kinder und Erwachsene sowie für die Wing Tsun Fachtrainerausbildung. Sie verwies auf ihre Mitgliedschaft in der EWTO und das damit verbundene Kampfkunstsystem.
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