OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2023
6 A 10608/23
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; TBS § 3 Abs. 2; TBS § 3a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 163/23 KO

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung in einem umsatzsteuerrechtlichen Verfahren im Bereich der Tourismusbranche; Nichtberücksichtigung von im Ausland erzielten Umsätzen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 6 A 10608/23

DRsp Nr. 2024/4243

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung in einem umsatzsteuerrechtlichen Verfahren im Bereich der Tourismusbranche; Nichtberücksichtigung von im Ausland erzielten Umsätzen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.136,90 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1; TBS § 3 Abs. 2; TBS § 3a Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

1. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Klägerin die maßgeblichen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen, welche die angegriffene Entscheidung tragen, nicht in rechtserheblicher Weise mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.