FG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2020
2 K 1119/18
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;

Abzug der Vorsteuer aus den Rechnungen ohne Lieferungen hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer; Einbindung eines inländischen Unternehmers in eine lediglich fingierte Lieferkette i.R.d. Handels mit Kraftfahrzeugen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 1119/18

DRsp Nr. 2020/10690

Abzug der Vorsteuer aus den Rechnungen ohne Lieferungen hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer; Einbindung eines inländischen Unternehmers in eine lediglich fingierte Lieferkette i.R.d. Handels mit Kraftfahrzeugen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger steuerpflichtige Lieferungen eines inländischen Unternehmers bezog und die gelieferten Gegenstände steuerfrei an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet weiterlieferte oder ob er in eine lediglich fingierte Lieferkette eingebunden war.