Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Kläger steuerpflichtige Lieferungen eines inländischen Unternehmers bezog und die gelieferten Gegenstände steuerfrei an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet weiterlieferte oder ob er in eine lediglich fingierte Lieferkette eingebunden war.
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