Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2013 1 K 943/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Der Senat hat in seiner Sitzung vom 31. August 2016 über die Revision beraten. Er hielt einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 hat der Senatsvorsitzende die Beteiligten über die zur Unbegründetheit der Revision führenden Erwägungen des Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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