AG Eschweiler - 30.05.1984 (12 F 148/84 EV UK) - DRsp Nr. 1994/15536
AG Eschweiler, vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 12 F 148/84 EV UK
DRsp Nr. 1994/15536
Eine vorsätzliche schwere Verfehlung i.S. des § 1611BGB liegt nicht vor bei bloßer Taktlosigkeit. Eine derartige Verfehlung kann ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles selbst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Unterhaltsbedürftige in Briefen an die Dienststelle des Unterhaltspflichtigen auf dessen beharrliche Weigerung, Unterhalt zu bezahlen, hinweist.