AG München vom 29.01.1986
28 C 3896/85
Normen:
BGB § 249 ; UStG §§ 1, 10 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/6
VersR 1987, 78

AG München - 29.01.1986 (28 C 3896/85) - DRsp Nr. 1994/2329

AG München, vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 28 C 3896/85

DRsp Nr. 1994/2329

Die Mehrwertsteuer-Erstattung auf Leistungen zur Schadensbeseitigung nach einem Kfz-Unfall entfällt für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet.

Normenkette:

BGB § 249 ; UStG §§ 1, 10 ;

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Fahrzeug, das als Geschäftswagen für den Betrieb des Kl. geleast worden ist. Im Leasingvertrag ist dieses Fahrzeug als »Geschäftswagen« bezeichnet worden. Auch wenn das Fahrzeug geleast worden ist, ist es dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hier nicht an. Es ist daher gleichgültig, ob das Fahrzeug geleast, gemietet oder gekauft worden ist. Alle für das Fahrzeug erbrachten Aufwendungen dienten der betrieblichen Nutzung. Dazu gehörte auch die Leistung der Versicherung. Die Zahlung der Versicherung ersetzt den Wertverlust. Die Versicherungssumme war dazu bestimmt, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Durch die private Nutzung wird die Eigenschaft als Geschäftsfahrzeug nicht aufgehoben. In den Vermögensverhältnissen tritt insoweit keine Änderung ein. Es findet also keine Überführung des Geschäftsfahrzeugs in das Privatvermögen des Kl. statt.