BFH - Urteil vom 10.08.2016
V R 45/15
Normen:
UStG § 6a Abs. 3 und 4; UStDV a.F. §§ 17a, 17c;
Fundstellen:
BFHE 254, 453
BStBl II 2018, 501
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1430/12

Anforderungen an die Angabe des Bestimmungsorts einer Lieferung

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen V R 45/15

DRsp Nr. 2016/16853

Anforderungen an die Angabe des Bestimmungsorts einer Lieferung

Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. April 2015 2 K 1430/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 3 und 4; UStDV a.F. §§ 17a, 17c;

Gründe

I.