I. Streitig ist der Vorsteuerabzug der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einer Rechnung der Niederlassung X der ... Holding AG (B-AG) im Streitjahr 1996.
Die Klägerin ist eine GmbH und stellt Süßwaren her. Einziger Gesellschafter der Klägerin war die B-AG.
Die Niederlassung X der B-AG stellte der Klägerin am 4. Dezember 1996 folgende Rechnung aus:
"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir
100 000 DM
zzgl. 15 % Mehrwertsteuer 15 000 DM
Rechnungsbetrag 115 000 DM.
Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto ...".
Die Rechnung enthält keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung und dort wird auf Geschäftsunterlagen nicht verwiesen. Auf der Rechnung ist weder der Geschäftsgegenstand der B-AG noch deren Niederlassung X angegeben.
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