BFH - Urteil vom 08.10.2008
V R 59/07
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 lit. a Art. 18 Abs. 1 Art. 22 Abs. 3 lit. b, c ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2702/04

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen V R 59/07

DRsp Nr. 2008/24234

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

»Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 lit. a Art. 18 Abs. 1 Art. 22 Abs. 3 lit. b, c ;

Gründe:

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einer Rechnung der Niederlassung X der ... Holding AG (B-AG) im Streitjahr 1996.

Die Klägerin ist eine GmbH und stellt Süßwaren her. Einziger Gesellschafter der Klägerin war die B-AG.

Die Niederlassung X der B-AG stellte der Klägerin am 4. Dezember 1996 folgende Rechnung aus:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir

100 000 DM

zzgl. 15 % Mehrwertsteuer 15 000 DM

Rechnungsbetrag 115 000 DM.

Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto ...".

Die Rechnung enthält keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung und dort wird auf Geschäftsunterlagen nicht verwiesen. Auf der Rechnung ist weder der Geschäftsgegenstand der B-AG noch deren Niederlassung X angegeben.