FG München - Urteil vom 18.09.2012
2 K 687/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Anwendung der 1 %-Regelung für Umsatzbesteuerung

FG München, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 687/10

DRsp Nr. 2012/22810

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Anwendung der 1 %-Regelung für Umsatzbesteuerung

1. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen ist als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Zum Nachweis des Verhältnisses zwischen unternehmerischer und privater Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. 2. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. 3. Die Angabe „geschäftlich” bei „Zweck der Fahrt” ist ausreichend, wenn sich anhand der sonstigen Angaben im Fahrtenbuch über Datum, Fahrtziel, Name der besuchten Personen mit Firmenangabe die jeweilige unternehmerische Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt.