BFH - Urteil vom 23.07.2009
V R 20/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 61;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 9/06

Anforderungen an eine Vereinssatzung (hier: ein Verein für Hundezucht) für eine Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) ; Notwendigkeit von Regelungen hinsichtlich einer Auflösung, einer Aufhebung und einer Zweckänderung in einer Vereinssatzung

BFH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen V R 20/08

DRsp Nr. 2009/22432

Anforderungen an eine Vereinssatzung (hier: ein Verein für Hundezucht) für eine Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) ; Notwendigkeit von Regelungen hinsichtlich einer Auflösung, einer Aufhebung und einer Zweckänderung in einer Vereinssatzung

1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. 2. Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 61;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Vereinszweck ist die Reinzucht einer bestimmten Hunderasse. Er fördert alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen wie die Erhaltung und Festigung des Rassehundes, seines Wesens, seiner Konstitution und seines formvollendeten Erscheinungsbildes.

§ 63 der im Streitjahr 1997 geltenden Vereinssatzung enthielt keine Regelung für den Fall der Aufhebung und Zweckänderung des Vereins, sondern lautete:

"Auflösung:

1.