FG München - Urteil vom 11.02.2005
14 S 3541/04
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b ; UStG § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Ansässigkeit; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 14 S 3541/04

DRsp Nr. 2005/11674

Ansässigkeit; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Zur Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes bei Arbeitsstelle im Ausland und Wohnsitz der Familie im Inland.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b ; UStG § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 14 K 3541/04. In diesem Verfahren ist streitig, ob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr eines Personenkraftwagen (Pkw) entstanden sind.

Der Antragsteller reiste am 8. April 2004 mit dem in Polen zugelassenen Pkw Toyota Avensis, Kennzeichen SD 23888 über das Zollamt Schirnding - Landstrasse (ZA) ein. Das Fahrzeug ist auf den Antragsteller zugelassen. Nach seinen Angaben hat er im Oktober 2002 in Deutschland geheiratet. Am 3. April 2003 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch der Ehefrau und seines Kindes, die in Marktredwitz, ... wohnen. Das HZA nahm den Antragsteller mit Abgabenbescheid vom 18. Mai 2004 für 1.624,79 EUR Zoll und 2.859,63 EUR Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch. Daraufhin meldete sich der Antragsteller in Deutschland ab und gab die Aufenthaltserlaubnis zurück.