SG Freiburg, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1337/15
Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen RechtsanwaltBerücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen, Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und Fahrtkosten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 4387/15
DRsp Nr. 2017/2369
Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für einen selbständigen RechtsanwaltBerücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen, Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung und Fahrtkosten
Bei einem selbständigen Rechtsanwalt, der aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sind 1. Umsatzsteuerzahlungen als Einkommen 2. Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe 3. Fahrtkosten nicht nach Nr. 7003RVG sondern nach § 3 Abs. 7 S. 3 und 5 Alg II-V zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen; hierzu gehören auch die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge.2. Diese stellen zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen dar; hierbei sind Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen nicht zu berücksichtigen.3. Gemäß § 3 Abs. 2Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11bSGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
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