FG Hamburg - Urteil vom 01.03.2023
5 K 93/22
Normen:
UStG § 23; AO § 164 Abs. 2;

Anspruch eines freiberuflich tätigen Journalisten auf Berechnung seiner abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen

FG Hamburg, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 5 K 93/22

DRsp Nr. 2023/14390

Anspruch eines freiberuflich tätigen Journalisten auf Berechnung seiner abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen

Normenkette:

UStG § 23; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger als freiberuflich tätiger Journalist seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes) berechnen darf.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Journalist. Am 4. Juni 2019 gab er die Umsatzsteuererklärung für 2017 ab und erklärte hierin Umsätze ("Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %") i.H.v. 27.000 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 2.868,78 €. Insgesamt ergab sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.261,22 €.

Am 14. Juni 2019 erfolgte seitens des Beklagten eine Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2017 nebst einem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid über Zinsen.