Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger als freiberuflich tätiger Journalist seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes) berechnen darf.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Journalist. Am 4. Juni 2019 gab er die Umsatzsteuererklärung für 2017 ab und erklärte hierin Umsätze ("Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %") i.H.v. 27.000 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 2.868,78 €. Insgesamt ergab sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.261,22 €.
Am 14. Juni 2019 erfolgte seitens des Beklagten eine Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2017 nebst einem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid über Zinsen.
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