BFH - Urteil vom 23.09.2009
II R 66/07
Normen:
UStG § 2; UStG § 14 Abs. 2 S. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 27a; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 364/06

Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke nach ernsthafter Bekundung der unternehmerischen Absichten durch Anmeldung eines Gewerbes

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen II R 66/07

DRsp Nr. 2009/28011

Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke nach ernsthafter Bekundung der unternehmerischen Absichten durch Anmeldung eines Gewerbes

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S. des § 2 UStG tätig zu werden, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 14 Abs. 2 S. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 27a; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte in dem Fragebogen zur Betriebseröffnung, am 12. Januar 2005 ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen zu haben. Seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab.

Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück, da der Kläger nach den bei einer Umsatzsteuernachschau festgestellten gesamten Umständen nicht selbständig tätig sei. Der Eintragung bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke komme kein Beweiswert zu.