OLG Hamburg - Urteil vom 19.05.2006
5 U 42/05
Normen:
UStG § 13c; BGB § 372; BGB § 378; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 403 O 147/04

Ansprüche aus einem FactoringvertragInanspruchnahme wegen UmsatzsteuerrückständenHinterlegung eines Geldbetrages unter Verzicht auf die RückgabeFehlendes Zurückbehaltungsrecht

OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 5 U 42/05

DRsp Nr. 2022/5418

Ansprüche aus einem Factoringvertrag Inanspruchnahme wegen Umsatzsteuerrückständen Hinterlegung eines Geldbetrages unter Verzicht auf die Rückgabe Fehlendes Zurückbehaltungsrecht

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 3 für Handelssachen - vom 17.2.2005 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt . an den Kläger € 21.660.90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 15.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt in der Berufungsinstanz € 21.660.90 (Berufung: € 18.239,14. Anschlussberufung: € 3.421.76).

Normenkette:

UStG § 13c; BGB § 372; BGB § 378; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1;

Gründe:

I.