FG München - Urteil vom 02.02.2023
14 K 2328/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 1-2; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter; Veräußerung des Teilvermögens im Wege einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG München, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 14 K 2328/20

DRsp Nr. 2023/3726

Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter; Veräußerung des Teilvermögens im Wege einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen

Tenor

1.

Die mit Bescheid vom 4. Juni 2020 und Einspruchsentscheidung vom 23. September 2020 festgesetzte Umsatzsteuer für 2017 wird um xxx € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a S. 1-2; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin, xxx, betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte.