BFH - Urteil vom 23.09.2009
VII R 44/08
Normen:
AO § 233a; UStG § 1 Nr. 4; UStG § 21 Abs. 1; ZK Art. 221 Abs. 3; ; ZK Art. 232 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3994/07

Anwendbarkeit der sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle auf die Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgabe; Verzinsung eines sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebenden Unterschiedsbetrags

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VII R 44/08

DRsp Nr. 2009/25875

Anwendbarkeit der sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle auf die Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgabe; Verzinsung eines sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebenden Unterschiedsbetrags

Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist.

Normenkette:

AO § 233a; UStG § 1 Nr. 4; UStG § 21 Abs. 1; ZK Art. 221 Abs. 3; ; ZK Art. 232 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Mit Bescheiden vom August 2001 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Gesamtschuldner für Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch. Auf den zugleich mit ihrem Einspruch gestellten Antrag setzte das HZA die Vollziehung der Bescheide gegen Sicherheitsleistung aus. Im Dezember 2001 entrichtete der Kläger die Einfuhrabgaben. Die Klägerin machte die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Folgemonat als Vorsteuer geltend.