BFH - Beschluss vom 11.02.2011
V B 64/09
Normen:
UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4/05

Anwendbarkeit der steuerlichen Ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 (UStG 1993/1999) für eine Verabreichung von Heilbädern auf die sog. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie

BFH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen V B 64/09

DRsp Nr. 2011/5954

Anwendbarkeit der steuerlichen Ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 (UStG 1993/1999) für eine Verabreichung von Heilbädern auf die sog. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach vorherigem Hinweis auf diese Möglichkeit in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sich die klageabweisende Entscheidung des FG aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als zutreffend erweist. 2. NV: Die Steuerermäßigung für "Heilbäder" nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG betrifft zu therapeutischen Zwecken genutzte Bäder und setzt daher eine äußerliche Anwendung auf den Körper voraus. 3. NV: Hat ein Mitgliedstaat den ermäßigten Steuersatz nur für einen Teilaspekt der Kategorie Nr. 16 des Anhangs H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehen, kann der Unternehmer eine weiter gehende Begünstigung nicht durch Berufung auf diese Richtlinie erreichen.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

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