FG München - Beschluss vom 26.04.2012
14 V 280/12
Normen:
UStG § 13b Abs. 2; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3b Abs. 1;

Anwendung der Reverce-Charge-Verfahren auf von ausländischen Busunternehmen im Inland erbrachten Beförderungsleistungen

FG München, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 14 V 280/12

DRsp Nr. 2012/12288

Anwendung der Reverce-Charge-Verfahren auf von ausländischen Busunternehmen im Inland erbrachten Beförderungsleistungen

1. Ein Unternehmer schuldet gemäß § 13 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr.1 UStG die auf die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachten, steuerpflichtigen Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen entfallene Steuer, wenn er Empfänger dieser Leistungen ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren). 2.Im Streitfall erbrachten ausländische Busunternehmer Leistungen in Gestalt der Personenbeförderung gegen Entgelt. Die Beförderungsleistungen, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wurden, sind mit ihrem inländischen Teil in Deutschland gem. § 3 b Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3b Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung von Personenbeförderungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen und der Übergang der Steuerschuld.

Die Antragstellerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft.