BFH - Urteil vom 24.01.2008
V R 39/06
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 911
BFHE 220, 388
BStBl II 2009, 786
DB 2008, 798
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1584/03

Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993; Mindestbemessungsgrundlage; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V R 39/06

DRsp Nr. 2008/5453

Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993; Mindestbemessungsgrundlage; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

»Der Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 (Mindestbemessungsgrundlage) steht nicht entgegen, dass über eine ordnungsgemäß durchgeführte Lieferung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird.«

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, veräußerte im Jahr 1995 (Streitjahr) ein ihr gehörendes Grundstück, auf dem sie zuvor ein Geschäftsgebäude errichtet hatte, an eine GbR, deren Gesellschafter zugleich die Gesellschafter der alleinigen Kommanditistin der Klägerin waren. Die Vertragsparteien setzten in dem Kaufvertrag als Kaufpreisanteil für das Gebäude die um einen der Klägerin gewährten Investitionszuschuss verminderten Herstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer an.