Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Antwort auf die Frage, ob von § des 1999 () sämtliche Lieferungen erfasst werden, die an Bord von Schiffen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, oder ob der Anwendungsbereich des § auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
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