BFH - Beschluss vom 02.02.2010
XI B 36/09
Normen:
UStG i.d.F. 1999 § 3e; 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1500
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 446/06

Anwendung des § 3e Umsatzsteuergesetz i.d.F. 1999 (UStG) auf sämtliche innerhalb des Gemeinschaftsgebietes bewirkter, an Bord von Schiffen befindlicher Lieferungen

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen XI B 36/09

DRsp Nr. 2010/11526

Anwendung des § 3e Umsatzsteuergesetz i.d.F. 1999 (UStG) auf sämtliche innerhalb des Gemeinschaftsgebietes bewirkter, an Bord von Schiffen befindlicher Lieferungen

NV: Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt nach § 3e UStG der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände zur Mitnahme von Bord bestimmt sind.

Normenkette:

UStG i.d.F. 1999 § 3e; 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Antwort auf die Frage, ob von § des 1999 () sämtliche Lieferungen erfasst werden, die an Bord von Schiffen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden, oder ob der Anwendungsbereich des § auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.