FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2023
5 K 3/22
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbadnutzung und Saunanutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 5 K 3/22

DRsp Nr. 2024/3646

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbadnutzung und Saunanutzung

1. Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, wofür insbesondere ein einheitlicher Eintrittspreis und eine auf die kombinierte Nutzungsmöglichkeit bezogene Werbung sprechen. 2. Eine solche einheitliche Leistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung.

I.

Die Klägerin ist eine Gebietskörperschaft (juristische Person des öffentlichen Rechts) und betreibt ein Schwimmbad mit Sauna als einen sog. Betrieb gewerblicher Art.

Das Schwimmbad beinhaltet ein Sportschwimmbecken (312 qm Wasserfläche) mit einzelnen Schwimmbahnen, fünf Startblöcken, einem Sprungturm mit 3-Meter-Plattform und einem 1-Meter-Brett sowie ein insbesondere als Lernschwimmbecken genutztes Multifunktionsbecken (121 qm Wasserfläche). Es handelt sich nicht um ein Spaß- oder Erlebnisbad.