FG Nürnberg - Urteil vom 21.01.2020
2 K 114/19
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1-3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);
Fundstellen:
BB 2020, 2456
DStZ 2020, 392

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland; Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein als Zweckbetrieb

FG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 2 K 114/19

DRsp Nr. 2020/3104

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland; Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein als Zweckbetrieb

Tenor

1.

Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 vom 04.05.2015, der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 12.06.2019, der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.06.2019, der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 11.10.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019, soweit sie die Umsatzsteuer 2011 bis 2014 und 2016 betrifft, werden aufgehoben.

2.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 04.05.2015, der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 25.10.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019, soweit sie die Umsatzsteuer 2010 und 2015 betrifft, werden geändert und die Umsatzsteuer 2010 auf 600,07 €, die Umsatzsteuer 2015 auf ./.1.990,48 € festgesetzt.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1-3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Steuersatz gegebenenfalls anzuwenden ist.