I. In dem Ausgangsverfahren war im Streit, ob von der Beschwerdeführerin produzierte und vertriebene Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengitter aus Titan, die in der Kieferorthopädie, in der Wiederherstellungschirurgie und zur Behandlung von Knochenbrüchen verwendet werden, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgelehnt (vgl. BFH, BFH/NV 2001, S. 348). Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 GG rügt.
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