I.
Streitig ist, ob die Vergütung für den Verzicht auf die Bestellung als Testamentsvollstrecker umsatzsteuerpflichtig ist.
Der Kläger wurde mit notariellem Testament vom 3. April 1990 zum alleinigen Testamentsvollstrecker des am 16. Juli 1998 verstorbenen S (Erblasser) bestellt. Die drei Töchter des Erblassers wurden zu Erbinnen eingesetzt. Gemäß § 2 des Nachtrags zu diesem Testament vom 29. Juli 1997 war der Testamentsvollstrecker verpflichtet, mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, der für den Fall seines Wegfalls das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben sollte.
Für die Testamentsvollstreckung war eine Vergütung in Höhe von 2,5 % des Bruttonachlasswerts zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine jährliche Verwaltervergütung von 0,75 % des der Verwaltung unterliegenden Bruttonachlasswerts zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.
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