FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
11 K 1466/13
Normen:
UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1a;

Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für pharmazeutische Produkte; Entstehung eiuer Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen von Produkten nach Deutschland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 1466/13

DRsp Nr. 2016/533

Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für pharmazeutische Produkte; Entstehung eiuer Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen von Produkten nach Deutschland

Beauftragt ein Unternehmen einen Fahrer und einen Probearbeitnehmer, in der Schweiz Paletten mit pharmazeutischen Produkten abzuholen und fahren diese sie dann ohne Abfertigung weiter nach Deutschland, dann ist der Probearbeitnehmer nicht Schuldner der Einfuhrabgaben. Wenn der Probearbeitnehmer gewusst hätte, dass ihr Handeln vorschriftswidrig war, wäre die Inanspruchnahme zumindest ermessensfehlerhaft gewesen, weil nur der Fahrer die Verantwortung für die Ware hatte.

Tenor

1.

Der gegenüber dem Kläger ergangene Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts vom 18. Oktober 2012 xxx und die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.