FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
11 K 1506/13
Normen:
UStG § 21 Abs. 2 S. 1; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1a;

Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für pharmazeutische Produkte; Entstehung eiuer Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen von Produkten nach Deutschland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 1506/13

DRsp Nr. 2016/534

Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für pharmazeutische Produkte; Entstehung eiuer Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen von Produkten nach Deutschland

Beauftragt eine im Logistiksektor ansässige juristische Person einen Fahrer, in der Schweiz Paletten mit pharmazeutischen Produkten abzuholen und fährt dieser dann damit - entgegen einer Anweisung - ohne Abfertigung weiter nach Deutschland, dann ist das Unternehmen nicht Schuldnerin der Einfuhrabgaben. Denn das Unternehmen wusste nichts von dem vorschriftswidrigen Verbringen.

Tenor

1.

Der gegenüber der Klägerin ergangene Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts vom 18. Oktober 2012 xxxx und die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2013 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2 S. 1;