1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – AG – X vom 12. Februar 2009 (Az. xxx) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr B zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte – Bekl – meldete daraufhin Abgabenforderungen i.H.v. 57.388,49 EUR zur Tabelle an, die zwar (zunächst) bestritten, aber zwischenzeitlich festgestellt worden sind.
Am 2. Juli 2009 hatte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass das Vermögen der Klägerin aus ihrer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit (M) nicht zur Insolvenzmasse gehöre und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
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