BFH - Urteil vom 28.05.2009
V R 2/08
Normen:
SGB V § 130a Abs. 1 S. 1, 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 17; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 450/04

Aufteilung des Rückzahlungsbetrags in Entgelt und Umsatzsteuer im Falle einer teilweisen Rückzahlung der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung durch den Unternehmer; Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen i.R.d. zurückgezahlten Abschlags i.S.d. § 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen V R 2/08

DRsp Nr. 2009/20920

Aufteilung des Rückzahlungsbetrags in Entgelt und Umsatzsteuer im Falle einer teilweisen Rückzahlung der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung durch den Unternehmer; Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen i.R.d. zurückgezahlten "Abschlags" i.S.d. § 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

1. Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück --hier aufgrund § 130a SGB V --, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. 2. § 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten "Abschlag" ergeben.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 1 S. 1, 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 17; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt Pharmazeutika her und lieferte diese im Streitjahr 2003 an Apotheken. Die Lieferungen unterlagen dem im Streitjahr anzuwendenden Regelsteuersatz von 16 v.H.