FG Münster - Urteil vom 24.04.2001
15 K 1004/00 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 4 S 1 ; UStG § 15 Abs. 4 S 2 ; UStG § 15 a ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5 ; UStR 2000 Abschn. 208 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1575

Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietetes Grundstück

FG Münster, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 15 K 1004/00 U

DRsp Nr. 2001/16333

Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietetes Grundstück

Die Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein Grundstück, das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet ist und teilweise steuerfreien Wohnzwecken dient, kann nach dem Umsatzschlüssel, d.h. dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Mietumsätzen, aufgeteilt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 4 S 1 ; UStG § 15 Abs. 4 S 2 ; UStG § 15 a ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 5 ; UStR 2000 Abschn. 208 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden kann.