I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verkaufte in den Streitjahren (1982 und 1983) mehrere Kfz an Abnehmer in Syrien und Libanon, denen er Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilte. Nach Eingang der Ausfuhrnachweise zahlte er dem Vertragsvermittler die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Auftrag, die Beträge den Käufern zu erstatten. Die Kunden bescheinigten dem Kläger Zug um Zug gegen die Umsatzsteuererstattung auf Durchschriften der Originalrechnungen, die darin offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuerbeträge gegenüber den Finanzbebörden der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) geltend zu machen. Sie erhielten die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen weder vom Bundesamt für Finanzen (BfF) noch von einem Finanzamt (FA) im Erhebungsgebiet vergütet (Bescheinigung des BfF vom 25.04.1989).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|