BFH - Beschluss vom 23.05.2016
V B 20/16
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; UStG § 27 Abs. 19 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1308
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 774/15

Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen V B 20/16

DRsp Nr. 2016/11933

Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2015 XI B 84/15). 2. NV: Darüber hinaus ist für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bereits in diesen Jahren uneinbringlich geworden sein könnte. Zumindest zweifelhaft ist, ob das Finanzamt zu einer Erstattung an den Bauträger auch dann verpflichtet ist, wenn der Bauträger den auf den Leistungsbezug entfallenden Steueranteil nicht an seinen Vertragspartner gezahlt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15). 3. NV: Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger die vom Bauleistenden bezogenen Leistungen für Bauträgertätigkeiten oder für Bestandsimmobilien verwendet hat. Auch bei einer Verwendung für Bestandsimmobilien ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt entgegen der früheren Verwaltungsauffassung in Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008 und Abschn. 13b.3. Abs. 8 UStAE 2011/2012/2013 eine Besteuerung der Leistung beim Bauleistenden verlangen kann.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG.

Tenor