Für die Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige vom Rechnungsempfänger die Originalrechnung zurückerhalten hat. Ebensowenig kommt es auf den Nachweis an, daß der Leistungsempfänger aus der fehlerhaften Rechnung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH vom 19.9.1996, HFR 1997, 241). Zur Rechnungserteilung bei der Istbesteuerung von Anzahlungen vgl. auch R 187
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