Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin für Versicherte durchgeführten Optimierungen von Krankenversicherungsverträgen, bei denen es nicht zu einem Wechsel der Krankenversicherung kommt, die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers darstellt und damit umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.
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