FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.08.2015
9 K 403/12
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1a; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11b;

Befreiung von der Umsatzsteuer-Pflichtigkeit der Umsätze aus förmlichen Zustellungen einer insolventen Holding

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 9 K 403/12

DRsp Nr. 2016/530

Befreiung von der Umsatzsteuer-Pflichtigkeit der Umsätze aus förmlichen Zustellungen einer insolventen Holding

Die Durchführung von Postzustellungsaufträgen unterliegt der Umsatzsteuer. Denn eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1a MwStSystRL ist nicht möglich, da förmliche Zustellungen nicht zu den Post-Universaldienstleistungen zählen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung kann auch durch eine Zustellung mittels eingeschriebener Briefe bewirkt werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1a; PUDLV § 1 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11b;

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S Holding AG, der Insolvenzschuldnerin (S). Diese ist Unternehmerin und Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Sie erbringt im Rahmen ihres Unternehmens durch verschiedene Organgesellschaften im wesentlichen Postdienstleistungen. Im Streitzeitraum führte sie unter anderem durch ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte.