BFH - Urteil vom 14.05.1992
V R 68/88
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 15 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1482
BFHE 168, 198
BStBl II 1992, 758
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG (1980))

BFH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen V R 68/88

DRsp Nr. 1996/11504

Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG (1980))

»Die entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler ist in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken i.S. des § 4 Nr. 12 lit. a UStG (1980) und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen i.S. des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG (1980) aufzuteilen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre Gesellschafter erwarben mit Erbbaurechtskaufvertrag vom 31. Oktober 1986 "als Miteigentümer zu je 1/4 Anteil" ein Erbbaurecht an einem Grundstück in D mit Tennishalle. Der Kaufpreis betrug 1.200.000 DM zuzüglich 168.000 DM Umsatzsteuer. Der Nettokaufpreis von 1.200.000 DM sollte mit einem Teilbetrag von 150.000 DM auf bewegliche Gegenstände entfallen.

Die Tennishalle ist Teil des Sport- und Freizeitzentrums in D, zu dem außer der Tennishalle auch noch eine Eissporthalle mit Restaurant gehört. Die Eissporthalle und das Restaurant einschließlich Inventar sind verpachtet. Die Tennishalle wird von der Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung betrieben.