BFH - Urteil vom 10.02.2010
XI R 3/09
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5721/04

Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides nach Ergehen des ihn erledigenden Umsatzsteuer-Jahresbescheides; Berechtigtes Interesse wegen mangelnder Klärung von Fragen hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides in der Anfechtung des Jahresbescheides; Berechtigtes Interesse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich eines allgemeinen Bedürfnisses nach Klärung einer Rechtsfrage

BFH, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen XI R 3/09

DRsp Nr. 2010/11535

Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides nach Ergehen des ihn erledigenden Umsatzsteuer-Jahresbescheides; Berechtigtes Interesse wegen mangelnder Klärung von Fragen hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides in der Anfechtung des Jahresbescheides; Berechtigtes Interesse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich eines allgemeinen Bedürfnisses nach Klärung einer Rechtsfrage

1. NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts muss - sofern es nicht offensichtlich ist - vom Kläger substantiiert dargelegt werden. 2. NV: Ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, ist vom Bundesfinanzhof (BFH) ohne Bindung an die Auffassung des Finanzgerichts zu prüfen; insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen. 3.NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist nicht gegeben, wenn nur ein allgemeines Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage besteht, da das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.