Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 86 Prozent und der Beklagte zu 14 Prozent.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers berichtigte Rechnungen in den jeweiligen Streitjahren zum Vorsteuerabzug berechtigen oder ob die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge erst im Jahr ihrer Berichtigung zum Abzug gebracht werden können.
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