BFH - Urteil vom 11.03.2009
XI R 21/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2891/04

Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils bei steuerfreier Vermietung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen XI R 21/08

DRsp Nr. 2009/10269

Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils bei steuerfreier Vermietung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei steuerfreier Vermietung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes hinsichtlich der Herstellungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin erwarb im Juli 2001 ein Grundstück, auf dem sie ein Gebäude errichtete. Das Gebäude wurde im September 2002 fertig gestellt.

Mit Vertrag vom 15. Mai 2002 vermietete die Klägerin eine Teilfläche von 39,53% des Gebäudes steuerfrei an eine GmbH. Im Übrigen wurde das Gebäude zu privaten Wohnzwecken genutzt.

In ihrer am 30. Dezember 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2002 machte die Klägerin die Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend, soweit diese auf den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfielen.