BFH - Urteil vom 18.10.2023
XI R 21/23
Normen:
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 968
StX 2024, 216
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1458/18

Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

BFH, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen XI R 21/23

DRsp Nr. 2024/4260

Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe als steuerbarer Umsatz gegen Entgelt; Freie und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kureinrichtungen nicht für jedermann; Handeln einer Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine Leistung gegen Entgelt im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

1. 2.