BFH - Urteil vom 30.01.2014
V R 1/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 164; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 184/08

Berichtigung der Umsatzsteuer im Hinblick auf einen Solidarbeitrag zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arzneimittelhersteller

BFH, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen V R 1/13

DRsp Nr. 2014/6419

Berichtigung der Umsatzsteuer im Hinblick auf einen Solidarbeitrag zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arzneimittelhersteller

NV: Die Änderung der Bemessungsgrundlage setzt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass eine hinreichende Verknüpfung zu Leistungen besteht, die der Unternehmer tatsächlich an bestimmte Abnehmer ausgeführt hat.

Die Leistung eines Solidarbeitrags zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkassen durch einen Arzneimittelhersteller führt nicht zur Berichtigung der Umsatzsteuer, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem oder mehreren Umsätzen fehlt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 164; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) Organträger einer GmbH. Die GmbH leistete im Streitjahr 2002 Zahlungen im Rahmen eines sog. Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung.