FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2002
V 76/02
Normen:
FGO § 69 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 15a ;

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei späteren Hinzukommen von steuerfreien Umsätzen

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen V 76/02

DRsp Nr. 2003/10983

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei späteren Hinzukommen von steuerfreien Umsätzen

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Vorsteuerabzugsberichtigung von umsatzsteuerlich selbstständigen Unternehmen, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführten und deshalb unbeschränkt vorsteuerabzugsberechtigt waren, wenn sie Teil eines Unternehmens werden, das in erheblichem Umfang umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausübt. Durch Vorsteueraufteilung bzw. Vorsteuerabzugsberichtigung wird sichergestellt, dass für die Verwendungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter der Anteil der abziehbaren Vorsteuer und der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten Außenumsätzen korrespondieren.

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 15a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 23.1.2001 in Höhe von noch 107.554,90 DM zuzüglich Zinsen, nachdem sie den zunächst in Höhe von 139.816,20 DM zuzüglich Zinsen gestellten Antrag in Höhe von 32.261,30 DM der Höhe nach beschränkt hat.