BFH - Urteil vom 05.06.2014
XI R 25/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5; FGO § 68 Satz 1; FGO § 127; MwStSystRL Art. 185 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 255/10

Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Rabattgewährung in einer Lieferkette mit Auslandsbezug) »Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.«

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen XI R 25/12

DRsp Nr. 2014/12149

Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Rabattgewährung in einer Lieferkette mit Auslandsbezug) »Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.«

Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5; FGO § 68 Satz 1; FGO § 127; MwStSystRL Art. 185 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der C, die Computer herstellt und vertreibt.