FG München - Urteil vom 30.06.2010
3 K 1532/08
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 2 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1028

Berücksichtigung beabsichtigter steuerfreier Ausgangsumsätze bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auch bei späterer tatsächlicher Erzielung von ausschließlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen

FG München, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 1532/08

DRsp Nr. 2010/18607

Berücksichtigung beabsichtigter steuerfreier Ausgangsumsätze bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auch bei späterer tatsächlicher Erzielung von ausschließlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen

Sollte nach der Absicht des Unternehmers bei Leistungsbezug eine Verwendung von Eingangsumsätzen, die weder steuerpflichtigen noch steuerfreien Ausgangsumsätzen direkt zugeordnet werden können (hier: allgemeine Verwaltungskosten einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an Publikumsgesellschaften vermittelt), sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Ausgangsumsätze erfolgen, sind die zunächst beabsichtigten steuerfreien Ausgangsumsätze auch dann in die nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung einzubeziehen, wenn im gesamten Abzugsjahr tatsächlich lediglich steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt wurden, weil die beabsichtigte steuerfreie Verwendung aus nachträglich eingetretenen Gründen nicht verwirklicht werden konnte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 2 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5;

Tatbestand:

I.